Update: Massive Ausweitung des Straftatbestandes der Geldwäsche – Beschluss des Deutschen Bundestages (am 11.02.2021) und Billigung des Deutschen Bundesrates (am 05.03.2021)

In unserem Beitrag vom 05.02.2021 hatten wir von den aktuellen Bestrebungen des Gesetzgebers berichtet, den in § 261 StGB normierten Straftatbestand der Geldwäsche massiv auszuweiten. Die Änderung des seit 1992 etablierten Enumerationsprinzips zur Bestimmung tauglicher Geldwäschevortaten hin zu einem „all-crimes-approach“ bedeutet nicht weniger als einen Paradigmenwechsel in der strafrechtlichen Geldwäschebekämpfung.

Massive Ausweitung des Straftatbestandes der Geldwäsche – vom Enumerationsprinzip zum „all-crimes-approach“ – Comindis Website

Nach dem „all-crimes-approach“ ist nur noch entscheidend, dass Täter eine – wie auch immer geartete – kriminelle Herkunft des Geldes leichtfertig nicht erkennt oder in Kauf nimmt bzw. einen illegal beschafften Vermögenswert verbergen oder verschleiern will. Ein besonderer Bezug zur organisierten oder schweren Kriminalität ist nicht mehr erforderlich.

Daneben werden durch das Reformgesetz Modifikationen bei den an die Geldwäsche anknüpfenden strafprozessualen Eingriffsbefugnissen wie Telekommunikations­über­wachung und Online-Durchsuchung vorgenommen. Gleiches gilt für die Möglichkeit einer selbstständigen Einziehung (§ 76a StGB). Diese ermöglicht die Abschöpfung von Taterträgen.

Zwischenzeitlich hat der Bundestag das Reformgesetz am 11.02.2021 beschlossen, wobei die Opposition das Gesetz über alle Parteigrenzen hinweg als verfassungsrechtlich problematisch und als weitgehend wirkungslos kritisierte.

In seiner 1001. Sitzung am 05.03.2021 hat der Bundesrat die vom Bundestag beschlossenen Neuerungen bei der Geldwäschebekämpfung gebilligt. Das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche wird dem Bundespräsidenten daher nun zur Unterzeichnung zugeleitet. Nach der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Ein Inkrafttreten des Gesetzes ist für den darauffolgenden Tag vorgesehen.

Offen bleibt damit das von der EU-Kommission am 18.02.2021 gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren wegen einer unzureichenden Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie (EU) 2015/849. Hierzu: Europäischer Haftbefehl und Kampf gegen Geldwäsche: Kommission leitet Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein | Deutschland (europa.eu)

 

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Dr. Eric Decker                                  Dr. Ingo Kühl

 

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