Modernisierung des deutschen Schiedsverfahrensrechts

Modernisierung des deutschen Schiedsverfahrensrechts

Das Eckpunktepapier des BMJ und die Reaktionen aus der Praxis

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) stellte am 18.04.2023 in einem Eckpunktepapier geplante Änderungen zur Modernisierung des deutschen Schiedsverfahrensrechts vor.[1] Erste Reaktionen ließen nicht lange auf sich warten. Hinzuweisen ist etwa auf die Stellungnahmen der DIS (Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit)[2] sowie der BRAK (Bundesrechtsanwaltskammer)[3] vom Mai 2023.

Im Folgenden werden maßgebliche geplante Änderungen dargestellt sowie Kritik / Zustimmung seitens der Praxis eingeordnet.

I. Hintergrund

Mit der vom BMJ geplanten Modernisierung sollen die im 10. Buch der ZPO normierten Regelungen zum deutschen Schiedsrecht teilweise abgeändert, ergänzt und überarbeitet werden.

Wie das BMJ betont, hätten die derzeit gültigen Vorschriften keineswegs versagt. Deutschland sei vielmehr ein bewährter Ort für die Schiedsgerichtsbarkeit. 25 Jahre nach der letzten umfassenden Neufassung durch das Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz vom 22.12.1997 bedürfe es jedoch einer „Generalüberholung“, um das Schieds­recht an aktuelle Bedürfnisse anzupassen und die Attraktivität des Schiedsstandortes weiter zu stärken.

Das Reformvorhaben des BMJ umfasst zwölf Eckpunkte sowie vier weitere mögliche Reformgegenstände, die nachfolgend dargestellt werden:

II. Eckpunkte

  1. Formfreie Schiedsklausel

Im Wirtschaftsverkehr soll der Abschluss von Schiedsvereinbarungen formfrei ermöglicht werden. Dadurch würde zu der in Deutschland bis zum 31.12.1997 bestehenden Rechtslage zurückgekehrt. Dies ist zu begrüßen und steht im Einklang mit der grundsätzlich bestehenden Formfreiheit.

Die bis 1997 geltenden Vorschriften hätten sich seinerzeit als praktikabel erwiesen. Weiterer Hintergrund ist die Neufassung des Art. 7 UNCITRAL-Modellgesetz, welcher auf eingehenden Untersuchungen der Arbeitsgruppe II der UNCITRAL basiert.

Die strengen Anforderungen an Schieds­vereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist (siehe § 1031 Abs. 5 ZPO), sollen demgegenüber bestehen bleiben. Auch dies stößt auf Zustimmung.

  1. Mehrparteienschiedsverfahren

Mehrparteienschiedsverfahren gewinnen zunehmend an Bedeutung. Dies zeigt sich nicht zuletzt an den ebenso häufigen wie intensiven Diskussionen in der Schiedsszene. Nach Mitteilung der DIS betrage der Anteil an Mehrparteienverfahren an allen DIS-Verfahren (rund 150 Verfahrenseinleitungen pro Jahr) etwa ein Viertel.

Das Eckpunktepapier sieht die Einführung einer Regelung für die Bestellung der Schiedsrichter vor, wenn sich die Parteien auf kein Verfahren geeinigt haben. Eine klare Regelung wird hier – zu Recht – als positive Veränderung angesehen. Diese würde zur Rechtssicherheit beitragen. Denn bei fehlenden oder unklaren Regeln droht die Bestellung des Schiedsgerichts zu scheitern.

  1. Negative Zuständigkeitsentscheidungen

Mit dem Ziel der Gleichbehandlung, soll künftig die Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung sowohl positiver als auch negativer Zwischenentscheide des Schieds­gerichts über seine Zuständigkeit bestehen. Nach aktueller Rechtslage ist die Überprüfung durch staatliche Gerichte nur bei zuständigkeitsbejahenden Zwischenentscheiden möglich.

Die geplante Regelung ist nicht unumstritten. Einigkeit besteht darin, dass der Justizgewährleistungsanspruch / effektive Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG), gewahrt sein muss. Während eine gerichtliche Überprüfung auf eine gegebenenfalls falsch-positive Zuständigkeitsentscheidung eines Schiedsgerichts für erforderlich angesehen wird (der Rechtsstreit wird hier zu Unrecht der ordentlichen Gerichtsbarkeit entzogen), wird dies im Falle einer eventuell falsch-negativen Zuständigkeitsentscheidung anders bewertet.

Zwar würde die Überprüfungsmöglichkeit bei einer falsch-negativen Zuständigkeitsentscheidung sicherstellen, dass die einer Schiedsgerichtsvereinbarung unterworfene Streitigkeit auch tatsächlich durch ein Schiedsgericht entschieden wird. Zwingend erscheint dies allerdings nicht. Denn bei einer unrichtigen Ablehnung der Zuständigkeit können die Parteien ebenso überprüfungsfrei an die Entscheidung des Schiedsgerichts gebunden sein, wie an eine (unrichtige) Entscheidungen in der Sache selbst. Für die Beibehaltung der bisherigen Asymmetrie der Überprüfung der Zwischenentscheidung über die Zuständigkeit lassen sich also durchaus valide Argumente ins Feld führen.

  1. Videokonferenzen / Aufzeichnungen

Mit Blick auf die in den vergangenen Jahren gesammelten Erfahrungen sollen mündliche Verhandlung vor Schiedsgerichten via Videokonferenz durchgeführt werden können, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Dies trifft in der Praxis auf breite Zustimmung.

Bei Zustimmung aller Parteien ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung per Videokonferenz schon nach aktueller Rechtslage unzweifelhaft zulässig. Widerspricht eine Partei, ist allerdings fraglich, ob und unter welchen Voraussetzungen eine dahingehende Ermessensanordnung des Schiedsgerichts möglich ist. Eine gesetzliche Klarstellung ist ein für ein modernes Schiedsverfahrensrecht wichtiger Schritt.

Weitergehend sieht das Eckpunktepapier die Möglichkeit der Aufzeichnung via Videokonferenz durchgeführter mündlicher Verhandlungen vor. Stimmen alle Beteiligten zu (wozu gegebenenfalls auch Zeugen, Sachverständige und Hilfspersonen gehören), ist auch dies nach aktueller Rechtslage zulässig.

Die angedachte Möglichkeit der Aufzeichnung im Falle eines Widerspruchs (die bislang unzulässig ist), wird kritisch gesehen. Denn für die Aufzeichnung bestehe keine Notwendigkeit. Vielmehr könne auf die – übliche – Methode des (Wort-)Protokolls zurückgegriffen werden. Ohne ein praktisches Bedürfnis, habe die mit der Aufzeichnung einhergehende Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte zu unterbleiben.

  1. Veröffentlichung von Schiedssprüchen

Mit Blick auf andere Rechtsordnungen, der Förderung von Transparenz und zur Rechtsfortbildung plant das BMJ, die Veröffentlichung von Schiedssprüchen gesetzlich zu gestatten, soweit die Parteien einverstanden sind.

Der Vorschlag des Eckpunktepapiers geht im Ergebnis jedoch nicht über einen Appell an die Verfahrensbeteiligten hinaus, Schiedssprüche zu veröffentlichen bzw. der Veröffentlichung positiv zuzustimmen. Ob dies zielführend ist, darf bezweifelt werden. Auch nach geltendem Recht ist eine Veröffentlichung von Schiedssprüchen bei Zustimmung der Parteien und des Schiedsgerichts möglich. Eine solche Zustimmung wird im Nachhinein jedoch kaum erteilt.

Soll der Veröffentlichung von Schiedssprüchen Vortrieb gewährt werden, so ließe sich dies effektiver durch eine sog. „dispositive Opt-out-Regelung“ erreichen. Dadurch würde die Veröffentlichung vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung bzw. eines Widerspruchs zulässig.

  1. Englischsprachige Dokumente im Vollstreckbarerklärungs- / Aufhebungsverfahren

Zur Verfahrensbeschleunigung und Kosteneinsparung trifft die nach dem Eckpunktepapier vorgesehene Regelung, auch englischsprachige Dokumente (ohne Übersetzung) in den vor staatlichen Gerichten durchzuführenden Verfahren zur Vollstreckbarerklärung / Aufhebung eines Schiedsspruches vorlegen zu können, auf breite Zustimmung.

Die Übersetzung englischsprachiger Dokumente verursache vermeidbaren Zeit- und Kostenaufwand. Namentlich die DIS plädiert vor diesem Hintergrund dazu, die Möglichkeit der Vorlage englischsprachiger Dokumente auf alle gerichtliche Verfahren nach § 1062 ZPO zu erweitern und nicht auf Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren zu beschränken.

  1. Commercial Courts

In Bundesländern, in denen Commercial Courts vorhanden sind, sollen diese auch ohne ausdrückliche Parteivereinbarung jedenfalls für Anträge auf Vollstreckbarerklärung und der Aufhebung von Schiedssprüchen zuständig sein.

Dies trifft weitgehend auf Zustimmung. Denn die Gerichte sind zum einen auf Wirtschaftsstreitigkeiten ausgerichtet und haben zum anderen den grenzüberschreitenden Rechtsverkehr im Blick. Bei Einverständnis der Parteien sollen die Verfahren auch vollständig in englischer Sprache geführt werden können. Auch dies wird – zu Recht – befürwortet.

Zutreffend weist die BRAK jedoch darauf hin, dass die bisherige Einrichtung von Commercial Courts auf Länderebene nicht abgeschlossen ist und hier ein eher fragmentarisches Bild besteht. Vor diesem Hintergrund sei empfehlenswert, zunächst die weitere Entwicklung abzuwarten, bevor Zuständigkeiten in Schiedssachen ohne Zustimmung der Parteien auf Commercial Courts übertragen werden. Parallel solle überlegt werden, ob Schiedssachen bundesweit konzentriert werden könnten, um insoweit die Spezialisierung der Gerichte zu stärken.

  1. Restitutionsklage

Zur Stärkung der Integrität von Schiedsverfahren, soll ein außerordentlicher Rechtsbehelf eingeführt werden, der – in Anlehnung an § 580 ZPO – gegen mangelhafte Schiedssprüche erhoben werden kann. Der Rechtsbehelf soll eingreifen, wenn der Schiedsspruch unter so erheblichen Mängeln leidet, dass gegen ein staatliches Urteil unter vergleichbaren Umständen eine Restitutionsklage statthaft wäre. Als Beispiele werden hier durch Bestechung oder Rechtsbeugung erwirkte Schiedssprüche genannt.

Zwar werden die einschlägigen Fälle gerade in Deutschland als eher selten eingeschätzt und die Beseitigungsmöglichkeit von Schiedssprüchen nach Ablauf der Aufhebungsfrist erscheint nicht unbedingt schiedsfreundlich (zumal Entsprechendes nicht im UNCITRAL-Modellgesetz vorgesehen ist). Dennoch wird die Überlegung weitgehend begrüßt. Denn die die Rechtskraft eines Schiedsspruches dürfe keinen weitergehenden Bestandsschutz als die Rechtskraft eines Urteils genießen. Insoweit führe der vorgeschlagene Rechtsbehelf die in § 1055 ZPO normierte Gleichstellung von Schiedssprüchen mit rechtskräftigen gerichtlichen Urteilen fort.

Zu Recht fordert die BRAK in diesem Zusammenhang jedoch, dass kein weiterer Aufhebungsgrund ohne Befristung des Antrages geschaffen werden dürfe. Die Ausgestaltung müsse vielmehr als außerordentlicher Rechtsbehelf mit Verweis auf § 580 ZPO stattfinden. Denn es müsse vermieden werden, dass Deutschland den allgemein anerkannten Kanon der enumerativen Aufhebungsgründe des UNCITRAL-Modellgesetzes bzw. der Anerkennungsversagungsgründe des New Yorker Übereinkommens von 1958 erweitert. Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen.

  1. Eilmaßnahmen ausländischer Schiedsgerichte

Ordnet ein Schiedsgericht Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes an, soll die gerichtliche Zulassung der Vollziehung im Inland auch dann ermöglicht werden, wenn der Schiedsort im Ausland liegt.

Nach aktueller Rechtslage ist der Vollzug ausländischer schiedsgerichtlicher Eilmaßnahmen nicht eindeutig geregelt und mithin mit Unsicherheiten verbunden. Die Beseitigung dieser Rechtsunsicherheit sowie die Gleichstellung in- und ausländischer Maßnahmen trifft – zu Recht – auf Zustimmung. Wählen die Parteien einen neutralen Schiedsort in einem Drittland, sollte Rechtssicherheit bestehen, dass schiedsgerichtliche Eilmaßnahmen auch am Sitz der betroffenen Partei Wirkung entfalten.

  1. § 1032 Abs. 2 ZPO

Die Gültigkeit einer Schiedsvereinbarung ist zentrale Vorfrage im Rahmen der Zulässigkeit. Aktuell bindet eine Entscheidung über die Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO jedoch nicht hinsichtlich der Gültigkeit der zugrundeliegenden Schiedsvereinbarung. Nach dem Eckpunktepapier soll dies geändert und die Rechtskraft der Entscheidung auf den Bestand der Schiedsvereinbarung ausgeweitet werden.

Für eine beschleunigte und ökonomische Verfahrensbetreibung ist dies ein durchaus sinnvoller Schritt.

  1. Zurückverweisung

Zur Stärkung des Gleichlaufs von Aufhebungs- und Vollstreckbar­erklä­­rungs­verfahren soll klargestellt werden, dass Gerichte (auch) im Vollstreckbarerklärungsverfahren Sachen in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei an das Schiedsgericht zurückverweisen können (§ 1059 Abs. 4 ZPO). Dabei soll die Aufhebung des Schiedsspruchs im Zweifel zur Folge haben, dass die Schiedsvereinbarung hinsichtlich des Streitgegenstandes wiederauflebt (§ 1059 Abs. 5 ZPO).

Die Klarstellung ist begrüßenswert, da sie zu mehr Rechtssicherheit beiträgt.

  1. Anordnungsbefugnis nach § 1063 Abs. 3 ZPO

Auch die weitere angedachte Maßnahme ist positiv zu bewerten. Gem. § 1063 Abs. 3 S. 1 ZPO kann der Vorsitzende des Zivilsenats ohne vorherige Anhörung des Gegners anordnen, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung über den Antrag die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch betreiben oder die vorläufige oder sichernde Maßnahme des Schiedsgerichts nach § 1041 ZPO vollziehen darf. Im Hinblick auf das Gebot des rechtlichen Gehörs soll dies klarstellend dahingehend eingeschränkt werden, dass solche Anordnungen lediglich in „dringenden Fällen“ zulässig sind.

Die BRAK merkt dazu an, die Anforderungen dürften hier allerdings nicht zu hoch angesetzt werden. Schließlich gehe es darum, eine Frustrierung der Zwangsvollstreckung aus einem Schiedsspruch durch staatliche Zwangsmittel zu verhindern.

III. Weitere mögliche Reformgegenstände

Die folgenden vier Themen sollen nach dem Eckpunktepapier im Zuge der Erarbeitung des Gesetzesentwurfs einer ergebnisoffenen Prüfung unterzogen werden:

  1. Eilschiedsrichter

Einige institutionelle Schiedsordnungen kennen sog. Eilschiedsrichters (emergency arbitrator), siehe etwa die ICC, SCC oder SIAC. Ein Eilschiedsrichter kann bereits vor der Konstituierung des Schiedsgerichts Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ergreifen.

Das BMJ will prüfen, ob Eilschiedsrichter auch in der deutschen ZPO verankert werden sollten.

Die Überlegung wird kritisch beurteilt. Die Nachbildung des Eilschiedsrichterverfahrens wird als wenig sinnvoll erachtet. Denn staatliche Gerichte hätten die Funktion der Schiedsinstitution bei der Bestellung des Eilschiedsrichters zu übernehmen. Wenn aber staatliche Gerichte einzuschalten sind, kann auch direkt dort Eilrechtsschutz beantragt werden.

In diesem Zusammenhang soll laut BMJ ebenfalls überlegt werden, ob auch eilschiedsrichterliche Maßnahmen mit ausländischem Schiedsort im Inland gerichtlich zur Vollziehung zugelassen werden sollten, wenn dies rechtsstaatlich abgesichert ist. Diese Überlegung ist zu begrüßen, um die Maßnahmen des Eilschiedsrichters denen eines Schieds­gerichts gleichzustellen. Der Anwendungs­bereich von § 1041 ZPO solle dahingehend erweitert werden.

  1. Dissenting Opinions / Sondervoten

Das Thema Dissenting Opinion – das Sondervotum eines Schiedsrichters – erlangte in jüngerer Zeit Aufmerksamkeit durch einen Beschluss des OLG Frankfurt a. M.  vom 16.01.2020 (26 Sch 14/18). Das OLG Frankfurt a. M. hatte in einem obiter dictum die Frage aufgeworfen, ob ein Sondervotum eines Schiedsrichters einen ordre public-Verstoß und mithin einen Aufhebungsgrund begründe. Nach Würdigung des Senats spreche bei inländischen Schiedsverfahren „vieles“ für die Unzulässigkeit eines Sondervotums, vor allem mit Blick auf das Beratungsgeheimnis.

Sondervoten sind in internationalen Schiedsverfahren nicht unüblich. Dementsprechend sorgte die Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. international für Irritationen. Eine gesetzliche Klarstellung im Sinne einer Zulässigkeit von Sondervoten wird vor diesem Hintergrund als geboten angesehen.

  1. Gemeinsame Spruchkörper von Oberlandesgerichten

Das BMJ will prüfen, inwiefern neben der bereits nach § 1062 Abs. 5 S. 2 ZPO bestehenden Möglichkeit, die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über Ländergrenzen hinaus zu vereinbaren, seitens der Länder Bedarf besteht, auch gemeinsame Spruchkörper von Oberlandesgerichten in Schiedssachen über Ländergrenzen hinweg zu errichten.

Die Überlegung wird mit Blick auf die geringen Fallzahlen von Schiedssachen in einigen Bundesländern als ein sehr sinnvoller Schritt angesehen. Die länderübergreifende Konzentrierung auf gemeinsame Spruchkörper kann zu einem erheblichen Expertiseaufbau beitragen.

  1. Unterstützungsmaßnahmen

Die Unterstützung bei der Beweisaufnahme sowie die Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen, zu denen Schiedsgerichte nicht befugt sind, fallen nach aktueller Gesetzeslage in die Zuständigkeit der Amtsgerichte (§§ 1062 Abs. 4, 1050 ZPO). Das BMJ will prüfen, ob diese Aufgaben auf die Oberlandesgerichte übertragen werden sollten, die dadurch für fast alle originär schiedsrechtlichen Streitigkeiten zuständig würden.

Hierzu wird keine zwingende Notwendigkeit gesehen. Anders sieht dies allerdings aus, wenn Verfahren zukünftig auch vollständig in englischer Sprache geführt werden können. Dann wird eine Übertragung der Zuständigkeit auf eben diese Spruchkörper – zu Recht – für geboten erachtet.

IV. Fazit

Das Eckpunktepapier des BMJ enthält sehr begrüßenswerte Reformideen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind allerdings keine tiefgreifende Reform, sondern verfolgen erkennbar die Zielrichtung, bestehende Regelungslücken zu schließen und das Schiedsrecht zu modernisieren.

Die vorgeschlagenen Punkte treffen größtenteils auf Zustimmung. Zwar gibt es stellenweise Verbesserungsvorschläge. Insgesamt wird das Eckpunktepapier jedoch sehr positiv aufgefasst.

Die geplante Reform wird zu einer Modernisierung des deutschen Schieds­rechts beitragen und die (internationale) Aufmerksamkeit tendenziell stärker auf den Schiedsstandort Deutschland richten. Dies ist ein Beitrag zur Förderung der Stärkung des Schiedsstandorts und daher sehr zu begrüßen.

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[1] Abrufbar unter: BMJ | Pressemitteilungen | Eckpunkte des Bundesministeriums der Justiz zur Modernisierung des deutschen Schiedsverfahrensrechts.

[2] Abrufbar unter: Stellungnahme_der_DIS_zu_den_Eckpunkten_zur_Modernisierung_des_deutschen_Schiedsverfahrensrechts.pdf (disarb.org).

[3] Abrufbar unter: Stellungnahme Eckpunktepapier Modernisierung Schiedsverfahrensrecht | Bundesrechtsanwaltskammer (brak.de).

 

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