Windenergieanlagen in Waldgebieten nicht generell verboten – Thüringisches Waldgesetz verfassungswidrig

Mit einer seiner sehr seltenen Ent­scheid­ungen zum Themenbereich Anlagenbau hat das Bundesverfassungsgericht nun einen Pau­ken­schlag gesetzt[1]: Das Gericht hat eine Regelung im Thüringischen Waldgesetz, die ­einen generellen Ausschluss von Wind­­en­ergie­­anlagen auf Waldflächen enthielt, ­als mit dem Grundgesetz unvereinbar und für nichtig erklärt.

Bemerkenswert sind die Begründungen des Bundesverfassungsgerichts, die sich einerseits mit der Frage der formellen Gesetzgebungsbefugnis der Länder im Bereich Windenergie befassen, anderer­seits auf Über­legungen zu der ­durch Art. 20a GG und grundgesetzliche Schutz­pflichten gebotenen Begrenzung des Klima­wandel stützen.

Die Entscheidung wird weitreichende Folgen haben und in weiteren Bundesländern, die ähnliche Regel­ungen in ihren Waldgesetzen enthalten[2], Änderungen nach sich ziehen. Die Debatte um Flächen für Wind­energie­anlagen wird verschärft durch den erheblichen Rückgang der neu­errichteten Anlagen. Um die Klimaziele des Pariser Abkommens zu erreichen, müssten wesentlich mehr Anlagen gebaut werden. Während in den Jahren 2014 – 2017 im Durchschnitt jährlich über 1.600 Anlagen errichtet wurden, stagniert der Ausbau nunmehr seit etwa 3 Jahren bei ca. 480 Anlagen pro Jahr.

Gegenstand der Entscheidung war § 10 Abs. 1 des Thüringer Waldgesetzes (ThürWaldG), die lautete: „Wald darf nur nach vorheriger Genehmigung der unteren Forstbehörde in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Änderung der Nutzungsart). Eine Änderung der Nutzungsart zur Errichtung von Wind­energie­­anlagen ist nicht zulässig. […]“. Den vorstehend zitierten Satz 2 des § 10 Abs. 1 ThürWaldG hat das Bundes­verfassungsgericht nun für mit dem Grundgesetz unvereinbar erkannt.

Die Beschwerdeführer machten ­eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG geltend­. Sie sind Eigentümerin und Eigentümer von in Thüringen gelegenen Waldgrund­stücken. Der Waldbestand auf ihren Grundstücken war ­teilweise, insbe­sondere ­durch Schädlingsbefall erheblich geschädigt und wurde deshalb gerodet. Beabsichtigt war eine Nutzung der Grundstücke durch Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen. Die Beschwerde­führer hielten ­die ange­griffene Norm für verfassungswidrig, weil dem Freistaat Thüringen für § 10 Abs. 1 Satz 2 ThürWaldG­ die  Gesetzgebungs­kompe­tenz fehle.

Regelung formell verfassungswidrig

Diesem Vortrag ist das Bundes­verfas­sungs­gericht in vollem Umfang gefolgt. Der Eingriff in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums) sei nicht gerechtfertigt, weil die angegriffene Regelung aufgrund des Nichtvorliegens der erforderlichen Gesetzgebungszuständigkeit formell ver­fassungswidrig sei­. § 10 Abs. 1 Satz 2 ThürWaldG sei der konkurrierenden Gesetz­gebungszuständigkeit für das Boden­recht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG) zuzu­ordnen. Von dieser habe der Bund, insbesondere durch die bauplanungs­rechtliche Privilegierung von Wind­energie­anlagen im Außenbereich, ab­schließend Gebrauch gemacht, sodass insoweit keine Gesetzgebungs­zuständig­keit mehr bei den Ländern verbleibe (Art. 72 Abs. 1 GG).

Ausbau der Nutzung der Windkraft faktisch unverzichtbarer Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels

Bemerkenswert sind auch die weiteren Ausführungen des Bundesverfassungs­gerichts, die den Ausbau der Wind­energie in den Kontext des Art. 20a GG und eine durch grundrechtliche Schutz­pflichten gebotene Begrenzung des Klimawandels setzen. Das Bundes­verfassungsgericht bezieht sich dabei auf seine richtungsweisende Entschei­dung vom 24.03.2021 (BVerfGE 157, 30, Rn. 208 ff.) und erläutert, dass erhebliche weitere Anstrengungen zur Reduzierung der Treibhausgasreduktion unternommen werden müssten. Dazu solle insbesondere der Ausbau der Windkraftnutzung beitragen, um das verfassungsrechtlich maß­gebliche Klima­schutzziel zu wahren, die Erd­erwärmung bei deutlich unter 2,0 °C, möglichst 1,5 °C, anzuhalten. Es sei daher „fernliegend“, dass das Bundes­recht (hier das BBauG) auf eine „zentrale Klimaschutz- und Energie­versorgungs­strategie“, nämlich die privi­legierte Zulassung der Wind­energie­nutzung ver­zichten könne, in dem es den Ländern erlaube, durch landes­rechtliche Umwand­lungs­verbote die Windenergie­er­zeugung auf Waldfläch­en vollständig auszuschließen.

Neues Erneuerbare-Energien-Gesetz ver­­­stärkt das Gewicht der Wind­energie­nutzung

Schlussendlich verweist das Bundesver­fassungsgericht zutreffend auf § 2 des EEG in der Neufassung vom 29.07.2022. Hiernach liegt die Errich­tung und der Betrieb von EEG-Anlagen im „über­ragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit“. Ein pauschales Um­wand­lungsverbot von Waldflächen zugunsten der Nutzung für Windenergie ist damit nur schwerlich vereinbar.

Fazit

Das Bundesverfassungsgericht hat in aller Klarheit bestätigt, dass erneuerbare Energien und insbesondere die Windenergie nicht durch landes­rechtliche Pauschalverbote verhindert werden dürfen. Die Entscheidung wird Auswirkungen auch in anderen Bundes­ländern haben, in denen ähnliche Regelungen kodifiziert sind. Sie wirft aber auch ein Schlag­licht auf die kontroverse Diskussion um Abstands­flächen von Windenergie­anlagen. Zwar ist hier den Ländern grundsätzlich über § 249 Abs. 3 BauGB[3]   erlaubt, eine (boden­rechtliche) Regel­ung zu treffen, die die Errichtung von Wind­energieanlagen in einem bestim­mten Umkreis um Wohnbe­bau­ung praktisch ausschließt.[4] Aber auch diese Regel­ungen werden sich zukünftig an den vom Bundesverfassungsgericht erkann­ten Klimaschutzzielen mit Ver­fassungs­rang und dem überra­gen­den öffent­lichen Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen messen lassen müssen.

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[1] BVerfG Beschluss des Ersten Senats vom 27. September 2022, – 1 BvR 2661/21 –

[2] So ist z.B. im Waldgesetz Schleswig-Holstein – dem Bundesland mit den meisten Windenergieanlagen – gem. §9 Abs. 3 die Umwandlung von Wald zur Errichtung von Windenergieanlagen mit einer Höhe von mehr als 10 Metern unzulässig. Die durchschnittliche Windenergieanlage des ersten Halbjahres 2022 erreicht eine Gesamthöhe von 201 m. D.h. die Regelung im WaldG-SH führt zu einem generellen Verbot. Auch die Regelung im Saarland (§8 Abs. 2 WaldGSL) ist voraussichtlich verfassungswidrig, weil darin historisch altem Wald (d.h. Grundflächen, auf denen sich seit mindestens 1817 Wald befindet) die Belange des Natur- und Bodenschutzes der Errichtung von baulichen Anlagen, die der Nutzung der Windenergie dienen, „in der Regel entgegenstehen“ sollen.

[3] etwa in Bayern die sog. 10H Regel; s. künftig § 35 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 249 Abs. 1 bis 9 BauGB in der zum 1.02.2023 in Kraft tretenden Neufassung durch Art. 2 des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land vom 20. Juli 2022, BGBl I S. 1353

[4] Die Festlegung von Mindestabständen ist dabei auf ein Höchstmaß von 1.000 Metern beschränkt. Dies gilt jedoch nicht für bereits bestehende Länderregelungen mit höheren Mindestabständen, die im Rahmen des § 249 Abs. 3 BauGB a.F. bis zum 31.12.2015 erlassen worden sind.

 

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