Geothermie – keine bergbauliche Genehmigungspflicht für oberflächennahe Geothermie
Bürokratieentlastungsgesetz beseitigt Hemmschuh
„Das große Potential der Geothermie für eine klimaneutrale Wärmeversorgungwurde in Deutschland bislang unzureichend erschlossen“, heißt es im Eckpunktepapier für eine Erdwärmekampagne des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK).[1]
Nun bringt das Vierte Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (BEG IV)[2] für einen Teilbereich Erleichterung. Das Gesetz wurde am 13.03.2024 vom Bundeskabinett beschlossen. Der Beschluss im Deutschen Bundestag steht demnächst an.
Das Gesetz bringt unter anderem eine große Entlastung und Änderung für den Geothermiebereich, weil damit eine Regelung im Bundesberggesetz (§ 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Bundesberggesetzes) geändert wird.
Bislang bestand das Problem, dass – je nach Rechtsauslegung und Verwaltungspraxis in den Ländern – sowohl für die tiefe als auch oberflächennahe Geothermieanlagen eine Genehmigung nach BBergG einschließlich der damit verbundenen komplexen bergbaulichen Betriebspläne notwendig sein konnte. Nunmehr wird für die oberflächennahe Geothermie (aus Bohrungen bis zu 400m Teufe[3]) klargestellt, dass sie kein bergfreier Bodenschatz ist. Dadurch ist auch klargestellt, dass es keiner Bergbauberechtigung und grundsätzlich auch keiner Betriebsplangenehmigung bedarf, wenn die Erdwärme aus Bohrungen bis zu 400 Meter Teufe stammt.
Die bislang geltende Rechtslage hatte dazu geführt, dass je nach Bundesland unterschiedliche Kriterien zur Anwendung kamen und der Begriff der Erdwärme teleologisch reduziert wurde (z.B. direkte Nutzung der Wärme, Benutzung einer Wärmepumpe oder Abgrenzung nach Leistung der Wärmepumpe).
Mit diesem verwaltungsrechtlichen „Wirwarr“ ist nun Schluss, da der Bundesgesetzgeber einheitlich die Teufe von 400m als einheitliches Kriterium anwendet. Oberflächennahe Geothermieanlagen (bis 400m Teufe) bedürfen daher keiner bergrechtlichen Genehmigung mehr. Allerdings verbleiben die Regelungen in §120 Abs. 1 S. 1 BBergG (sog. Bergschadensvermutung) und § 169 Abs. 2 BBergG (Erdwärme für Bade- oder Heilzwecke).
In Summe ist dies eine zu begrüßende Entwicklung für die Geothermieanlagen in Deutschland, die einen wertvollen Beitrag zur Dekarbonisierung leisten kann.
Das Spektrum an öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, insbesondere bei tiefen Geothermieanlagen bildet aber weiterhin einen erheblichen Hemmschuh, in zeitlicher, technischer wie finanzieller Hinsicht. Der Gesetzgeber wäre gut beraten, ein einheitliches Geothermie-Beschleunigungsgesetz zu erlassen, mit dem die Genehmigungsverfahren konzentriert und beschleunigt würden.
[1] Abrufbar unter: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Energie/eckpunkte-geothermie.pdf?__blob=publicationFile&v=1.
[2] https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RegE/RegE_BEG_IV.pdf?__blob=publicationFile&v=2
[3] Teufe: bergmännische Bezeichnung der Tiefe.
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